02. September 2026
Entbindung von der Verschwiegenheit?
Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters folgt berufsrechtlich aus § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) und strafrechtlich aus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Wird ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten des Steuerberaters eingeleitet, kann sich in verschiedenen Konstellationen die Frage nach dem Erfordernis der Entbindung von der Verschwiegenheit stellen:
1. Steuerberater entdeckt Steuerhinterziehung des Mandanten (ohne Anzeige)
Bei nachträglicher Feststellung von Steuerhinterziehungen trifft den Berater nach der Rechtsprechung des BGH keine eigene Berichtigungspflicht des Steuerberaters nach § 153 AO. Eine eigenständige Anzeige beim Finanzamt wäre eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Mandanten
Wird gegen den Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, wird der Steuerberater häufig als Zeuge in Betracht kommen. Hier besteht das umfassende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Eine Aussage ohne vorherige Verschwiegenheitsentbindung durch den Mandanten birgt das Risiko der Strafbarkeit nach § 203 StGB und eines berufsrechtlichen Pflichtverstoßes.
3. Durchsuchung und Beschlagnahme von Handakten beim Steuerberater
Handakten des Steuerberaters (Vertrauensunterlagen, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen) fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Vertrauensverhältnisses. Die Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO knüpft an das Zeugnisverweigerungsrecht und die Schweigepflicht an. Liegt eine Verschwiegenheitsentbindung des Mandanten vor, entfällt die Beschlagnahmefreiheit und die Handakten können beschlagnahmt werden.
4. Steuerberater als (Mit-)Täter oder Teilnehmer der Steuerhinterziehung
In Fällen, in denen der Steuerberater aktiv an der Steuerhinterziehung des Mandanten mitwirkt, steht neben der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) auch die Beihilfe zu Steuerhinterziehung im Raum.
5. Handlungsempfehlung
Ohne ausdrückliche oder konkludente Entbindung des Mandanten dürfen Berater grundsätzlich keine mandatsbezogenen Geheimnisse offenbaren; dies gilt gerade im Kontext von Steuerstrafverfahren.
Eine saubere Dokumentation (Datum, Umfang, Zweck der Entbindung) ist im Fall berufsrechtlicher oder strafrechtlicher Überprüfung essentiell, um nachweisen zu können, dass eine Offenbarung nicht „unbefugt“ war.