15. Mai 2025
Selbstanzeige
Wann ist eine Selbstanzeige möglich?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, solange die Steuerhinterziehung noch nicht durch einen gesetzlichen Sperrgrund „zu spät“ geworden ist. Sie muss vollständig, rechtzeitig und inhaltlich so konkret sein, dass das Finanzamt die zutreffende Steuer festsetzen kann. Die bloße Ankündigung, Unterlagen nachzureichen, genügt regelmäßig nicht.
1. Wann kommt eine Selbstanzeige in Betracht?
Die Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft vorsätzliche Steuerhinterziehung. Wer lediglich nachträglich erkennt, dass eine ursprünglich gutgläubig abgegebene Erklärung unrichtig war, erfüllt grundsätzlich die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gilt die besondere Regelung des § 378 Abs. 3 AO. Die rechtliche Einordnung sollte vor der Abgabe geklärt werden, weil jede Berichtigung zugleich Tatsachen offenlegt. § 153 AO, § 378 AO
Eine Selbstanzeige kann beispielsweise erforderlich sein bei:
- nicht erklärten Auslandskonten oder Kapitalerträgen,
- verschwiegenen Einnahmen oder Umsätzen,
- falschen Betriebsausgaben,
- nicht erklärten Schenkungen oder Erbschaften,
- fehlerhaften Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldungen,
- unrichtigen Angaben einer Gesellschaft durch Geschäftsführer oder andere Verantwortliche.
Entscheidend ist nicht die Überschrift „Selbstanzeige“. Auch berichtigte Steuererklärungen können eine Selbstanzeige darstellen. Maßgeblich ist, ob die erforderlichen Tatsachen vollständig offengelegt werden. Erkennbare Selbstanzeigen werden regelmäßig an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergeleitet. AStBV, Nr. 132
2. Was sind die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige?
Für jede betroffene Steuerart müssen grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten berichtigt werden – mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre vor dem Jahr der Abgabe sowie das laufende Kalenderjahr. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung kann wegen der 15-jährigen Verfolgungsverjährung ein längerer Zeitraum relevant sein. § 371 Abs. 1 AO, § 376 AO
Beispiel: Wird Einkommensteuer für mehrere Jahre nacherklärt, dürfen nicht nur diejenigen Jahre ausgewählt werden, für die bereits Unterlagen vorliegen. Alle erforderlichen Zeiträume und sämtliche bislang verschwiegenen Sachverhalte dieser Steuerart müssen erfasst werden.
Eine sogenannte Teilselbstanzeige vermittelt grundsätzlich keine Straffreiheit. Das gilt insbesondere, wenn Einnahmen, Konten, Beteiligungen, Personen oder Jahre ausgelassen werden. Ausreichend konkrete Angaben
Die Angaben müssen das Finanzamt in die Lage versetzen, die Steuer ohne langwierige eigene Ermittlungen festzusetzen. Eine bloße „Stufenselbstanzeige“, die zunächst nur allgemein auf Fehler hinweist, ist dagegen höchst riskant.
3. Wann liegt ein Sperrgrund vor?
Straffreiheit scheidet insbesondere aus, wenn vor der Berichtigung:
- eine einschlägige Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde – innerhalb ihres sachlichen und zeitlichen Umfangs,
- die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
- ein Prüfer zur Außenprüfung erschienen ist,
- ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
- eine Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder andere steuerliche Nachschau begonnen hat,
- die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.
Die Reichweite eines Sperrgrundes muss genau geprüft werden. Eine Betriebsprüfung kann beispielsweise nur bestimmte Steuerarten und Zeiträume sperren; für andere Sachverhalte kann eine Selbstanzeige weiterhin möglich sein. § 371 Abs. 2 AO
4. Bis wann müssen die Steuer nach Abgabe einer Selbstanzeige nachgezahlt werden?
Die hinterzogenen Steuern sowie grundsätzlich die Hinterziehungszinsen und bestimmte weitere Zinsen müssen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist vollständig bezahlt werden. Ohne rechtzeitige Zahlung tritt keine Straffreiheit ein. § 371 Abs. 3 AO
5. Welche Besonderheit gilt bei einer Hinterziehung ab 25.000 Euro je Tat?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt einer der besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 AO vor, tritt keine unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO ein. Von der Strafverfolgung wird jedoch nach § 398a AO abgesehen, wenn zusätzlich zur Steuer und den Zinsen ein Zuschlag gezahlt wird: Hinterziehungsbetrag je Tat Zuschlag bis 100.000 Euro 10 % über 100.000 bis 1 Mio. Euro 15 % über 1 Mio. Euro 20 % § 398a AO
6. Was passiert nach der Abgabe?
Typischerweise läuft das Verfahren folgendermaßen:
Das Finanzamt erfasst die berichtigten Angaben und leitet den Vorgang gegebenenfalls an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiter. Häufig wird zunächst ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Selbstanzeige vollständig und wirksam ist. Die Einleitung bedeutet deshalb noch nicht, dass die Selbstanzeige gescheitert ist.
Die Behörde prüft insbesondere Berichtigungszeitraum, Steuerarten, beteiligte Personen, mögliche Sperrgründe und die Höhe der hinterzogenen Steuer. Das Finanzamt erlässt geänderte Steuer- und Zinsbescheide und setzt Zahlungsfristen. Gegebenenfalls kommt eine Zahlungsauflage nach § 398a AO hinzu. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und alle Beträge rechtzeitig bezahlt, wird das Strafverfahren hinsichtlich der von der Selbstanzeige erfassten Steuerhinterziehungen eingestellt beziehungsweise von der Verfolgung abgesehen.
7. Brauche ich einen Anwalt zur Abgabe einer Selbstanzeige?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist anwaltliche Beratung jedoch regelmäßig dringend zu empfehlen. Die Selbstanzeige ist faktisch eine Offenlegung möglicherweise strafbarer Handlungen; scheitert sie, können die gemachten Angaben im weiteren Verfahren verwendet werden.
In komplexen Fällen ist die Zusammenarbeit von Steuerstrafverteidiger und Steuerberater meist sinnvoll: Der Steuerberater rekonstruiert die Besteuerungsgrundlagen, während der Anwalt die strafrechtliche Wirksamkeit, die Kommunikation mit den Behörden und den persönlichen Schutz der Beteiligten koordiniert.
Praktisch gilt: Vor einer vorschnellen telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt sollten zunächst Sperrgründe, Umfang, Zahlen und Finanzierung geklärt werden. Zugleich darf die Aufarbeitung nicht unnötig verzögert werden, weil jederzeit Tatentdeckung, Prüfungsanordnung oder Verfahrenseinleitung eintreten können.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns: kanzlei@wild.legal