26. Juli 2026
Razzia wegen Cum-Cum-Geschäften
Am 22. Juli 2026 erfolgte eine Razzia bei der Deutschen Bank in Frankfurt. Dieses Mal sollen Cum-Cum-Geschäfte der Tochter Postbank im Fokus der Ermittler stehen.
Nach einem Bericht der „Süddeutsche Zeitung“ soll es um das Projekt „Riesling“ der Postbank aus den Jahren 2008 bis 2010 gehen. Beschuldigt werden zehn ehemalige Banker. Der Schaden wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung soll sich auf 350 Millionen Euro belaufen.
Was aber ist ein Cum-Cum-Geschäft?
Bei Cum-Cum-Transkationen reichen ausländische Anleger ihre Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an deutsche Banken oder Fonds weiter, die keine Kapitalertragsteuer auf die Dividende zahlen müssen. Nach dem Stichtag erhalten die ausländischen Anleger die Aktien zurück. Die inländische Bank erhält einen Teil der Dividende. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hält Cum-Cum-Geschäfte in den meisten Fällen für rechtswidrig.
Wie sieht die materiell-rechtliche Ausgangslage aus für den Steuerausländer beim Bezug inländischer Dividenden?
Bezieht ein Steuerausländer Dividenden aus Deutschland, ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten. Aufgrund der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die für Steuerausländer einbehaltene Kapitalertragsteuer in vielen Fällen teilweise erstattet. In der Regel verbleibt eine Definitivsteuerbelastung des Steuerausländers in Höhe von 15%.
Was ist eine Cum-Cum-Gestaltung bei Steuerausländern?
Eine Cum-Cum-Gestaltung liegt vor, wenn der Steuerausländer die Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen vermeidet, indem er seine inländischen Aktien vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische anrechnungsberechtigte Person (also eine inländische Bank) überträgt und nach der Ausschüttung der Dividende wieder zurückübertragen bekommt.
Die Übertragung der Aktien kann durch ein Wertpapierleihegeschäft, durch ein Kassageschäft oder durch ein Wertpapierpensionsgeschäft erfolgen. Cum-Cum-Gestaltungen sind wirtschaftlich so ausgestaltet, dass bei der inländischen anrechnungsberechtigten Person ein prozentualer Anteil der Bruttodividende verbleibt.
Wie beurteilt das BMF Cum-Cum-Gestaltungen?
Das BMF wendet bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Cum-Cum-Gestaltungen § 39 Abs. 1 AO an:
Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtliche Eigentümer zuzurechnen. Abweichend von diesem Grundsatz ist das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzuordnen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktien ausübt.
Bei Cum-Cum-Gestaltungen geht das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers vor dem Dividendenstichtag auf den Entleiher bzw. Erwerber über. Die anlässlich der Transaktion abgeschlossenen Verträge bewirken aber, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den zivilrechtlichen Eigentümer übergeht. Ein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken erfolgt nicht. Der Empfänger der Aktien überträgt die Aktien nach der Dividendenausschüttung an seinen Vertragspartner zurück und trägt keine Kursrisiken, da er entweder
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die Aktien über eine Wertpapierleihe übertragen bekommt,
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der Verkaufspreis im Fall der Rückveräußerung als Bestandteil der Gestaltung bereits feststeht oder
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die Aktien während der Haltedauer im Rahmen des Gesamtkonzepts gegen Kursschwankungen gesichert werden.
Die nur kurzfristige Haltedauer der Aktien um den Dividendenstichtag ist nach Auffassung des BMF ein Indiz für das Vorliegen einer Cum-Cum-Gestaltung.
Zusätzlich prüft das BMF, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 2 AO vorliegt.
Bei Cum/Cum-Gestaltungen besteht der eigentliche Zweck in der Vermeidung der Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen.
Die Umgehung der Definitivbelastung ist missbräuchlich und führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil.
Als Rechtsfolge ist der vorliegende Sachverhalt so zu beurteilen, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre.
Was ist die Folge, wenn eine Cum-Cum-Gestaltung vorliegt?
Rechtsfolge ist, dass der Empfänger der Aktien aus einer Cum-Cum-Gestaltung nicht der steuerliche Anteilseigner nach § 20 Abs. 5 EStG ist. Er ist nicht zur Anrechnung oder Erstattung der auf die Dividendenzahlung abgeführten Kapitalertragsteuer befugt.
Die auf die Dividendenzahlung abgeführte Kapitalertragsteuer ist nicht auf die Steuerschuld des Empfängers der Aktien anzurechnen oder an den Empfänger zu erstatten.
Wurde bei der Dividendenzahlung kein Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen oder die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet, ist die Kapitalertragsteuer nachzuzahlen.
Gibt es Cum-Cum-Geschäfte heute noch?
Seit dem 1.1.20216 sind Cum-Cum-Gestaltungen gesetzlich über § 35a EStG ausgeschlossen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn der Aktienerwerber während eines Zeitraums von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens für 45 Tage gehalten und dabei das Kursrisiko getragen hat.
Wie hoch soll der Schaden aus Cum-Cum- und Cum-Ex-Gestaltungen sein?
Die Bafin hat zwischen Dezember 2025 und März 2026 Unternehmen nach ihren Belastungen aus Cum-Cum- und Cum-Ex-Gestaltungen befragt. Das Ergebnis wurde am 13. Juli 2026 veröffentlicht.
An dieser Umfrage haben sich 54 Kreditinstitute, 18 Versicherer und drei Gesellschaften aus dem Wertpapiersektor potentiell an Cum-Cum-Gestaltungen beteiligt.
Die daraus resultieren finanzielle Belastung soll sich auf 4,82 Milliarden Euro belaufen.
Zum Teil wurden hierin bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt. Für potenzielle künftige Belastungen aus Cum-Cum-Gestaltungen wurden Rückstellungen in Höhe von 638 Millionen Euro gebildet.
Was ist beim Vorliegen von Cum-Cum-Sachverhalten zu tun?
Bei Cum-Cum-Sachverhalten besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte unrichtig oder unvollständig erklärt hat.
Banken haben die Vollständigkeit ihrer Steuererklärungen im Zusammenhang mit Dividendenstripping im Hinblick auf § 36a EStG, §§ 39, 42 AO zu prüfen.
Bei laufenden Betriebsprüfungen sollten Cum-Cum-Sachverhalte transparent kommuniziert werden, um steuerstrafrechtliche Maßnahmen (insbesondere Durchsuchungen) zu vermeiden.