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07. Mai 2026

Verlust des Personenbeförderungsscheins

Nebenfolge von Steuerstrafverfahren können sowohl Taxifahrer als auch Taxiunternehmer selbst treffen.

I. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Für den Fahrer droht der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV). Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 48 Abs. 10 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zwingend zu entziehen, wenn eine Erteilungsvoraussetzung des § 48 Abs. 4 FeV entfällt, insbesondere wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV). Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) ist ein Vermögensdelikt mit abgabenrechtlichem Bezug. Sie kann daher – insbesondere bei systematischem, über längere Zeiträume begangenem Verhalten – als Ausdruck einer mangelnden rechtlichen Integrationsbereitschaft und eines rücksichtslosen Gewinnstrebens die charakterliche Eignung zur Fahrgastbeförderung in Frage stellen. In dieser Konstellation kann die Fahrerlaubnisbehörde eine negative Prognose treffen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 FeV entziehen, ohne dass die Steuerhinterziehung im unmittelbaren Zusammenhang mit Fahrgastbeförderungen stehen muss. Eine starre Schwelle (z.B. bestimmte Schadenshöhe) enthält § 48 FeV nicht; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Fehlverhaltens anhand Art, Dauer, Intensität und Anzahl der Verstöße.

II. Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung (PBefG)

Bei Taxen- und Mietwagenunternehmern droht parallel oder unabhängig vom Personenbeförderungsschein der Widerruf der Taxikonzession nach § 25 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wenn die Genehmigungsvoraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG entfällt. Die PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr) konkretisiert die Unzuverlässigkeit: schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten aus der unternehmerischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d PBZugV) gelten ausdrücklich als Anhaltspunkt für Unzuverlässigkeit, ohne dass es einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf.

III. Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Fall systematischer Steuerhinterziehung durch einen Taxiunternehmer ausdrücklich einen zwingenden Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 PBefG wegen persönlicher Unzuverlässigkeit angenommen.

"Da die Vorwürfe massiv sind und der Kläger bereits mit der Aufnahme des Taxibetriebes im Mai 2011 seinen steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachgekommen ist, liegt - trotz der letztlich "milden" strafrechtlichen Ahndung - auch ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten vor, der einen zwingenden Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG rechtfertigt. Da der Kläger systematisch und gezielt Steuern hinterzogen hat und sich aus den vorgenannten Gründen als persönlich unzuverlässig erwiesen hat, liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ersichtlich kein Fall des § 25 Abs. 2 PBefG mehr vor. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch die - etwaige - Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Nachweis nach § 25 Abs. 3 PBefG geführt hat."

VG Köln, Urt. v. 9.3.2018 - 18 K 7560/16

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