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27. Juni 2026

Passentzug bei Steuerhinterziehung

von Dr. Katharina Wild

I. Führt eine Steuerhinterziehung zum Entzug des Reisepasses?

Nein. Weder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt automatisch zum Passentzug. Ein Risiko entsteht erst, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass sich der Betroffene durch eine Ausreise oder einen weiteren Auslandsaufenthalt

  • der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder
  • seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 8 PassG. Ein vorhandener Pass kann entzogen, ein neuer Pass versagt oder seine Gültigkeit beschränkt werden. Auch eine Ausreise mit dem Personalausweis kann verhindert werden. §§ 7–10 PassG

II. Welche Risikokonstellationen gibt es?

1. Flucht vor dem Steuerstrafverfahren

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG kommt eine Passmaßnahme in Betracht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder einer drohenden Strafvollstreckung entziehen will.

Ein Steuerstrafverfahren allein genügt nicht. Risikoerhöhend wirken insbesondere:

  • ein hoher Hinterziehungsbetrag und eine konkret drohende, nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe,
  • ein bestehender Haftbefehl,
  • die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nach Bekanntwerden des Verfahrens,
  • ein längerer oder plötzlich verlängerter Auslandsaufenthalt,
  • Nichterscheinen zu Vernehmungen oder Gerichtsterminen,
  • fehlende Erreichbarkeit oder unklare Wohnverhältnisse,
  • Vermögensverlagerungen ins Ausland,
  • Äußerungen oder Vorbereitungen, die auf eine Flucht hindeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Gesamtwürdigung. Entscheidend ist, ob der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für den Auslandsaufenthalt ist. Die Höhe der voraussichtlich drohenden Strafe darf dabei berücksichtigt werden. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2015 – 6 B 3.15

In einem Cum-Ex-Verfahren hielt das Verwaltungsgericht Berlin eine Passentziehung etwa deshalb für zulässig, weil Haftbefehle bestanden, der Beschuldigte nach einer Durchsuchung seinen Wohnort ins Ausland verlegt und Vermögen in Form von Goldbarren dorthin verbringen lassen hatte. VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2021 – VG 23 L 684/21

2. Entziehung von steuerlichen Verpflichtungen

Daneben kann der Pass nach § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 8 PassG entzogen werden, wenn sich der Betroffene seinen steuerlichen Verpflichtungen durch einen Auslandsaufenthalt entziehen will. Regelmäßig erforderlich sind:

  • erhebliche Steuerrückstände aufgrund vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheide und
  • ein konkreter „Steuerfluchtwille“.

Die Bescheide müssen nicht zwingend bestandskräftig sein. Es gibt auch keine starre gesetzliche Betragsgrenze. Bloße Steuerschulden oder wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit genügen aber grundsätzlich nicht. Hinzukommen müssen konkrete Umstände, die den Schluss auf eine beabsichtigte Steuerflucht erlauben.

III. Wie sollte man sich richtig verhalten?

Bei einem ernsthaften Steuerstrafverfahren sollten Auslandsreisen und Veränderungen des Wohnsitzes frühzeitig mit dem Verteidiger abgestimmt werden. Besonders wichtig ist:

  • Keine spontanen Aussagen gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Passbehörde abgeben.
  • Keine Meldeadresse verschleiern und nicht plötzlich unerreichbar werden.
  • Keine Vermögenswerte ins Ausland verlagern, wenn dies als Flucht- oder Vereitelungshandlung verstanden werden könnte.
  • Ladungen, gerichtliche Termine und Meldeauflagen zuverlässig beachten.
  • Berufliche und familiäre Bindungen an Deutschland sowie den Zweck und die Dauer notwendiger Reisen dokumentieren.
  • Steuerbescheide, Vollziehbarkeit und Rückstandshöhe überprüfen lassen.
  • Gegebenenfalls Stundung, Ratenzahlung, Aussetzung der Vollziehung oder Sicherheitsleistung prüfen.
  • Auf eine Anhörung der Passbehörde fristgerecht und auf Grundlage der Akten reagieren.
  • Eine angeordnete Passentziehung oder Ausreisebeschränkung unbedingt beachten, bis sie gerichtlich aufgehoben wurde.

Gegen eine Passentziehung sind Widerspruch beziehungsweise Anfechtungsklage und regelmäßig zusätzlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Das ist besonders wichtig, weil Rechtsbehelfe gegen Passentziehung, Passbeschränkung und Ausreiseuntersagung nach § 14 PassG keine automatische aufschiebende Wirkung haben. Eine dringende Auslandsreise kann in Ausnahmefällen gestattet werden, wenn der dringende Grund glaubhaft gemacht wird.

Kurz gesagt: Nicht die Steuerhinterziehung als solche kostet den Pass. Gefährlich wird die Kombination aus erheblichem Verfahren oder erheblichen vollziehbaren Steuerschulden und konkreten Anzeichen dafür, dass der Betroffene ins Ausland ausweichen will. Transparenz, Erreichbarkeit und eine früh abgestimmte Verteidigungsstrategie sind deshalb entscheidend.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns: kanzlei@wild.legal