22. Dezember 2024
Basics zum Mindestlohn
Der Mindestlohnverstoß ist zunächst „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Strafrechtlich gefährlich wird er, sobald die zu niedrige Vergütung zugleich zu niedrigen Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt, Arbeitszeit verschleiert oder Schwarzlohn gezahlt wird. Dann steht regelmäßig § 266a StGB im Raum.
1. Wie hoch ist der Mindestlohn?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. In einzelnen Branchen gelten höhere zwingende Branchenmindestlöhne, etwa nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. § 1 MiLoV5 Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für:
- Minijobber und Teilzeitbeschäftigte,
- ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten,
- Saisonarbeitskräfte,
- Bereitschaftszeiten, soweit diese arbeitszeitrechtlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten,
- Überstunden und Vor- bzw. Nacharbeiten.
Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Praktika, Auszubildende, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten sowie grundsätzlich echte Selbstständige. Gerade die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung ist ein erhebliches Risikofeld.
2. Worauf müssen Arbeitgeber besonders achten?
Entscheidend ist nicht nur der im Vertrag ausgewiesene Stundenlohn, sondern das Verhältnis zwischen anrechenbarer Bruttovergütung und tatsächlich geleisteten Stunden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält 2.300 Euro brutto. Leistet er tatsächlich 180 Stunden, beträgt sein effektiver Stundenlohn nur 12,78 Euro. Der Mindestlohn wird unterschritten, obwohl das Monatsgehalt auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich niedrig erscheint.
Typische Fehlerquellen sind:
- nicht erfasste Überstunden,
- Arbeitsvorbereitung vor Schichtbeginn,
- Aufräum- und Abschlussarbeiten,
- Fahr-, Warte- und Bereitschaftszeiten,
- pauschale Monatsgehälter ohne Kontrolle der tatsächlichen Stunden,
- unzulässige Abzüge für Unterkunft, Arbeitskleidung oder Werkzeuge,
- fingierte Pausen,
- rückwirkend veränderte Stundenzettel,
- Stück- oder Akkordlohn, der auf die Arbeitsstunde umgerechnet zu niedrig ist,
- vermeintlich freie Mitarbeiter, die tatsächlich abhängig beschäftigt sind,
- zu niedrige Branchenmindestlöhne.
Nicht jede Zahlung darf ohne Weiteres auf den Mindestlohn angerechnet werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Zahlung die normale Arbeitsleistung vergütet und dem Arbeitnehmer endgültig zur Verfügung steht. Echte Aufwendungsersatzleistungen sowie Zuschläge für besondere Belastungen oder besondere Arbeitsbedingungen können regelmäßig nicht einfach zur Auffüllung des Grundlohns herangezogen werden.
Der Mindestlohn muss grundsätzlich spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats gezahlt werden. Besonderheiten gelten für wirksam geführte Arbeitszeitkonten.
3. Arbeitszeitaufzeichnungen
In den gesetzlich erfassten Bereichen und für bestimmte Beschäftigtengruppen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden. Die Aufzeichnung muss grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Besonders kontrolliert werden erfahrungsgemäß unter anderem:
- Baugewerbe,
- Gastronomie und Beherbergung,
- Personenbeförderung und Taxiunternehmen,
- Spedition, Transport und Logistik,
- Gebäudereinigung,
- Wach- und Sicherheitsdienste,
- Fleischwirtschaft,
- Messebau,
- Prostitutionsgewerbe,
- bestimmte Bereiche der Land- und Forstwirtschaft.
Unvollständige oder auffällig gleichförmige Stundenzettel sind häufig der Ausgangspunkt für Hochrechnungen. Stimmen Arbeitszeiten, Kassenöffnungszeiten, Tourenpläne, Zugangsdaten, Fahrzeugbewegungen oder digitale Kommunikationsdaten nicht mit den Lohnunterlagen überein, entsteht schnell ein Anfangsverdacht.
4. Wann ist der Zoll zuständig?
Für die Kontrolle des Mindestlohns sind nach § 14 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig, praktisch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS. Der Zoll darf sowohl verdachtsunabhängig als auch anlassbezogen prüfen. Anlässe können insbesondere sein:
- Hinweise von Arbeitnehmern oder ehemaligen Mitarbeitern,
- Anzeigen von Wettbewerbern,
- Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen der Rentenversicherung,
- Kontrollen auf Baustellen oder in Restaurants,
- auffällige Arbeitszeit- und Lohnverhältnisse,
- Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren,
- ungewöhnlich niedrige Personalkosten,
- Unstimmigkeiten zwischen Einsatzplänen, Rechnungen und Lohnabrechnungen,
- auffällige Nachunternehmerketten.
Bei einer normalen Prüfung darf der Zoll während der Arbeitszeit Geschäftsräume und Grundstücke betreten, Beschäftigte befragen und Geschäftsunterlagen einsehen. Arbeitgeber müssen die Prüfung grundsätzlich dulden und erforderliche Unterlagen vorlegen. Die FKS führt ausdrücklich auch verdachtsunabhängige Kontrollen durch.
Aufgaben und Befugnisse der FKS
Wichtig ist die Unterscheidung: Zollprüfung: Präventive bzw. verdachtsunabhängige Kontrolle; kein strafprozessualer Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Durchsuchung: Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme zur Auffindung von Beweismitteln; grundsätzlich Anfangsverdacht und richterlicher Beschluss erforderlich.
5. Wann wird wegen Mindestlohnverstößen durchsucht?
Für eine Durchsuchung gibt es keine feste Schadens- oder Beschäftigtenzahl. Ein bloßer Verdacht auf einen einzelnen geringfügigen Berechnungsfehler führt normalerweise nicht sofort zu einer Durchsuchung.
Eine Durchsuchung wird wahrscheinlicher, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mindestlohn systematisch unterschritten und dadurch zugleich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten wurden. Typische Verdachtsmomente sind:
- doppelte oder manipulierte Stundenzettel,
- Schwarzlohnzahlungen,
- nicht angemeldete Beschäftigte,
- Lohnabrechnungen nur über einen Teil der tatsächlichen Stunden,
- fingierte Minijobs,
- Scheinrechnungen zur Verschleierung von Beschäftigung,
- Scheinselbstständigkeit,
- systematische Anweisung, vor- oder nachzuarbeiten, ohne die Zeit zu erfassen,
- Nachunternehmerketten zur Verschleierung der tatsächlichen Arbeitgeberstellung,
- größere oder länger andauernde Beitragsausfälle,
- Gefahr der Vernichtung oder Veränderung von Unterlagen.
Durchsucht werden können nicht nur Betriebsräume, sondern – bei entsprechender richterlicher Anordnung – auch Wohnungen von Geschäftsführern, Betriebsleitern, Personalverantwortlichen oder faktischen Geschäftsführern. Gesucht werden häufig Lohnunterlagen, Stundenzettel, Mobiltelefone, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Schichtpläne, Kalender, Zugangsdaten und Buchhaltungsdaten.
Die Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall gewahrt sein. Bei einem reinen MiLoG-Bußgeldverfahren ist eine Durchsuchung rechtlich zwar nicht vollständig ausgeschlossen, bedarf aber ebenfalls einer tragfähigen Verdachtsgrundlage und muss angesichts der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit angemessen sein.
6. Wie hoch sind die Bußgelder?
Nach § 21 MiLoG gelten folgende Höchstgrenzen:
Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt > 500.000 Euro Beauftragung eines Nachunternehmers, der den Mindestlohn nicht zahlt, bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis > 500.000 Euro Fehler bei den vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen > 50.000 Euro Sonstige Melde-, Vorlage-, Mitwirkungs- oder Dokumentationsverstöße > 30.000 Euro
Diese Beträge sind Höchstgrenzen. Das konkrete Bußgeld hängt insbesondere ab von:
- Zahl der betroffenen Arbeitnehmer,
- Dauer und Höhe der Unterschreitung,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- wirtschaftlichem Vorteil,
- Vorbelastungen,
- Organisationsverschulden,
- Kooperation und nachträglicher Schadensbehebung.
Der wirtschaftliche Vorteil kann zusätzlich abgeschöpft werden. Deshalb kann die finanzielle Belastung über den eigentlichen Bußgeldrahmen hinausreichen. Die gesetzlichen Bußgeldrahmen ergeben sich aus § 21 MiLoG.
Neben dem handelnden Geschäftsführer kann unter den Voraussetzungen der §§ 30, 130 OWiG auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängt werden.
7. Welche strafrechtlichen Risiken bestehen?
Mindestlohnverstoß als solcher
Das MiLoG enthält für die Nichtzahlung des Mindestlohns keinen eigenen Straftatbestand. Auch ein vorsätzlicher Mindestlohnverstoß wird daher grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Der wichtigste Straftatbestand ist § 266a StGB. Sozialversicherungsbeiträge richten sich grundsätzlich nach dem geschuldeten Arbeitsentgelt und nicht nur danach, was tatsächlich ausgezahlt wurde. Wird der Mindestlohn unterschritten und werden Beiträge nur aus dem niedrigeren Lohn abgeführt, können Beiträge aus dem sogenannten Phantomlohn vorenthalten worden sein.
Der Strafrahmen beträgt:
- im Grundfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
- in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Besonders schwere Fälle kommen unter anderem bei großem Ausmaß, verfälschten Belegen, professionellen Verschleierungsmodellen oder bandenmäßiger Begehung in Betracht. § 266a StGB
Voraussetzung der Strafbarkeit ist Vorsatz. Bloße Fahrlässigkeit reicht für § 266a StGB nicht. Allerdings kann sich der Vorsatz aus der systematischen Gestaltung, Warnungen der Lohnbuchhaltung, früheren Prüfungen, offensichtlich unrealistischen Arbeitszeiten oder manipulierten Unterlagen ergeben.
Steuerhinterziehung
Werden Schwarzlöhne gezahlt, Beschäftigte nicht vollständig angemeldet oder Lohnkonten manipuliert, kann zusätzlich Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegen. Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Eine reine Unterschreitung des Mindestlohns führt dagegen nicht automatisch zu einer Lohnsteuerhinterziehung. Das muss anhand der steuerlichen Anmeldung und der tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Vergütung gesondert geprüft werden.
Weitere Delikte
Je nach Gestaltung können hinzukommen:
- Urkundenfälschung bei manipulierten Arbeitszeitnachweisen,
- Betrug, etwa gegenüber Sozialleistungsträgern,
- illegale Beschäftigung von Ausländern,
- illegale Arbeitnehmerüberlassung,
- Verstöße gegen Aufenthalts- oder Arbeitnehmerüberlassungsrecht,
- Vereitelung von Zwangsvollstreckung oder Insolvenzdelikte bei späterer Vermögensverschiebung.
8. Weitere Folgen für das Unternehmen
Neben Bußgeld, Strafe und Nachzahlung drohen:
- Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Säumniszuschläge,
- Nachforderung von Lohnsteuer,
- Arbeitnehmerklagen auf Differenzlohn,
- Haftung von Geschäftsführern,
- persönliche Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger,
- Vermögensarrest zur Sicherung von Beitrags- oder Einziehungsansprüchen,
- Eintragung in das Wettbewerbsregister,
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
- gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprobleme,
- Reputationsschäden und Probleme mit Banken oder Auftraggebern.
Auch der Generalunternehmer muss seine Nachunternehmer kontrollieren. Wer einen Unternehmer beauftragt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt, kann selbst mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro belegt werden.
Der gefährliche Mindestlohnfall beginnt meist nicht beim vereinbarten Stundenlohn, sondern bei der Differenz zwischen dokumentierter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit. Werden aufgrund dieser Differenz Sozialversicherungsbeiträge zu niedrig angemeldet, wird aus dem Bußgeldverfahren schnell ein Strafverfahren wegen § 266a StGB – mit Durchsuchung, Beschlagnahme digitaler Daten, Beitragsnachforderungen und persönlichem Risiko für Geschäftsführer und faktische Verantwortliche.