04. Juni 2026
Korruption
„Korruption“ ist kein einheitlicher Straftatbestand. Für Unternehmer sind vor allem die Bestechung im privaten Geschäftsverkehr nach § 299 StGB und die Bestechung von Amtsträgern nach §§ 333, 334 StGB relevant.
Der Kern ist regelmäßig eine Unrechtsvereinbarung:
Ein Vorteil wird als Gegenleistung für eine geschäftliche Bevorzugung, eine Pflichtverletzung oder eine dienstliche Entscheidung angeboten, versprochen, gewährt, gefordert oder angenommen.
Eine tatsächliche Zahlung oder Auftragsvergabe ist nicht erforderlich. Bereits das Angebot oder das Versprechen kann die Tat vollenden.
1. Korruption zwischen privaten Unternehmen
Nach § 299 StGB macht sich auf der Geberseite strafbar, wer einem Angestellten oder Beauftragten eines anderen Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser ihn
- beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen unlauter bevorzugt oder
- unter Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen begünstigt.
Typische Fälle
- Ein Lieferant zahlt dem Einkaufsleiter eine „Provision“, damit dieser seinen Auftrag bevorzugt.
- Der Geschäftsführer eines Auftragnehmers finanziert einem Mitarbeiter des Kunden eine Reise.
- Ein Beratervertrag mit einem Angehörigen des Entscheidungsträgers verdeckt die Gegenleistung.
- Ein Vermittler stellt Scheinrechnungen, über die Schmiergeld finanziert wird.
- Ein Beschäftigter erhält Rückvergütungen für überhöhte oder tatsächlich nicht benötigte Bestellungen.
- Spiegelbildlich macht sich der Angestellte oder Beauftragte strafbar, der den Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Wer ist „Beauftragter eines Unternehmens“?
Darunter können insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, Einkaufsleiter, Prokuristen, externe Berater und sonstige Personen fallen, die geschäftliche Entscheidungen für das Unternehmen treffen oder beeinflussen.
Eine Besonderheit gilt für den Inhaber eines Einzelunternehmens: Er ist in Bezug auf sein eigenes Unternehmen regelmäßig weder Angestellter noch Beauftragter und deshalb grundsätzlich kein tauglicher Vorteilsnehmer nach § 299 Abs. 1 StGB. Der Geschäftsführer einer GmbH kann dagegen Beauftragter der rechtlich selbstständigen Gesellschaft sein. Andere Straftatbestände – insbesondere Untreue, Betrug, Steuerhinterziehung oder Urkundendelikte – können daneben eingreifen.
2. Bestechung von Amtsträgern
Besonders streng ist das Strafrecht bei Zuwendungen an:
- Beamte und Richter,
- kommunale Entscheidungsträger,
- Beschäftigte von Behörden,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete,
- unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte öffentlicher Unternehmen,
- europäische, ausländische oder internationale Amtsträger.
Vorteilsgewährung
Nach § 333 StGB kann es bereits strafbar sein, einem Amtsträger einen Vorteil „für die Dienstausübung“ anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Eine konkret pflichtwidrige Entscheidung muss nicht zwingend vereinbart sein. Das betrifft etwa Geschenke im Zusammenhang mit:
- einer Genehmigung,
- einer Betriebsprüfung oder Kontrolle,
- der Vergabe öffentlicher Aufträge,
- einer Förderentscheidung,
- einer Zoll- oder Behördenmaßnahme.
Bestechung
Nach § 334 StGB liegt Bestechung vor, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung gewährt wird, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen soll.
Beispiel:
Der Unternehmer verspricht einem Behördenmitarbeiter Geld, damit dieser eine Kontrolle unterlässt, eine Genehmigung trotz fehlender Voraussetzungen erteilt oder vertrauliche Informationen über eine Ausschreibung weitergibt.
Die Bestechung ausländischer Amtsträger kann ebenfalls nach deutschem Recht strafbar sein. Die Gleichstellung ausländischer und internationaler Bediensteter regelt § 335a StGB.
3. Was ist ein „Vorteil“?
Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage verbessert. Er muss nicht dem Entscheidungsträger selbst zugutekommen. Erfasst werden insbesondere:
- Geld und Gutscheine,
- Geschenke,
- Reisen, Hotelaufenthalte oder Einladungen,
- Eintrittskarten,
- Rabatte und zinslose Darlehen,
- Beraterverträge,
- Arbeitsplätze oder Aufträge für Angehörige,
- Spenden oder Sponsoringleistungen an eine vom Empfänger ausgewählte Organisation,
- sexuelle oder immaterielle Vorteile.
Es gibt keine allgemeine strafrechtliche Bagatell- oder Wertgrenze. Ein Geschäftsessen oder ein kleines Werbegeschenk ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend sind Anlass, Wert, Häufigkeit, Transparenz, Compliance-Regeln und insbesondere die Verbindung zu einer erwarteten Gegenleistung. Bei Amtsträgern ist die Risikoschwelle deutlich niedriger.
4. Korruption im Gesundheitswesen
Unternehmer aus der Pharma-, Medizinprodukte-, Labor-, Pflege- und Gesundheitsbranche müssen zusätzlich die §§ 299a und 299b StGB beachten. Strafbar können Vorteile an Heilberufsangehörige sein, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung vereinbart werden, insbesondere bei:
- der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
- dem Bezug bestimmter Medizinprodukte,
- der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
Die Grundstrafe beträgt auch hier Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 299a StGB, § 299b StGB
5. Haftet der Unternehmer für Handlungen seiner Mitarbeiter?
Nicht automatisch. Persönlich strafbar macht sich der Unternehmer insbesondere, wenn er:
- die Zahlung selbst veranlasst,
- den Mitarbeiter zur Zahlung anweist,
- eine erkennbare Schmiergeldpraxis billigt,
- bewusst Mittel oder Scheinrechnungen zur Verfügung stellt,
- als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt ist.
Das Einschalten eines Handelsvertreters, Beraters oder Vermittlers schützt nicht, wenn der Unternehmer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass ein Teil der Vergütung zur Bestechung verwendet wird.
Unabhängig davon kann eine mangelhafte Organisation oder Kontrolle eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begründen. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
6. Welche Strafen drohen?
Tatbestand Strafrahmen Bestechung/Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr, § 299 StGB > Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Besonders schwerer Fall, § 300 StGB > Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre Bestechung im Gesundheitswesen, §§ 299a, 299b StGB > Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Vorteilsgewährung an Amtsträger, § 333 StGB > Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Bestechung eines Amtsträgers, § 334 StGB > Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre Minder schwerer Fall des § 334 Abs. 1 StGB > Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre Besonders schwerer Fall, § 335 StGB > Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahre
Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn:
- sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter gewerbsmäßig handelt,
- eine Bande zur fortgesetzten Tatbegehung besteht oder
- ein Amtsträger fortgesetzt Vorteile als Gegenleistung annimmt.
7. Welche Folgen drohen dem Unternehmen?
Gegen das Unternehmen selbst kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße verhängt werden. Bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson beträgt der gesetzliche Höchstbetrag grundsätzlich zehn Millionen Euro.
Die Geldbuße kann jedoch über diesen Betrag hinausgehen, wenn dies zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils erforderlich ist. Zusätzlich kommen in Betracht:
- Einziehung der Schmiergeldzahlung oder erlangter Gewinne,
- Vermögensarrest während des Ermittlungsverfahrens,
- Schadensersatzforderungen,
- Kündigung von Verträgen,
- Ausschluss von Vergabeverfahren,
- Eintragung in das Wettbewerbsregister,
- steuerstrafrechtliche Ermittlungen,
- erhebliche Reputationsschäden.
Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt erfasst bestimmte zurechenbare Wirtschafts- und Korruptionsdelikte und stellt diese Informationen öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.
Schmiergeldzahlungen dürfen zudem steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG). Werden sie durch Scheinrechnungen oder falsche Buchungen als Betriebsausgaben geltend gemacht, kann zusätzlich Steuerhinterziehung vorliegen.
8. Wann verjähren Korruptionsdelikte?
Die regelmäßige Verfolgungsverjährung beträgt bei den praktisch wichtigsten Korruptionsdelikten fünf Jahre:
- § 299 StGB,
- §§ 299a, 299b StGB,
- §§ 331 bis 334 StGB.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wegen eines besonders schweren Falles nach § 335 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren droht. Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben bei der Bestimmung der Grundfrist nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht. § 78 StGB
Eine Ausnahme bildet beispielsweise die Bestechlichkeit eines Richters nach § 332 Abs. 2 StGB, deren Grundtatbestand bereits eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht; hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Wann beginnt die Frist?
Die Verjährung beginnt, wenn die jeweilige Tat beendet ist, nicht erst mit ihrer Entdeckung. § 78a StGB
Bei Korruptionsabreden kann das bedeuten: Bei einem bloßen Angebot beginnt die Frist grundsätzlich mit Beendigung dieses Tatvorgangs. Wird die Unrechtsvereinbarung später vollständig erfüllt, kann erst die letzte vereinbarte Leistung maßgeblich sein. Bei mehreren selbstständigen Zahlungen oder Vorteilen kann jede Zuwendung eine eigene Tat mit eigener Verjährungsfrist darstellen.
Unterbrechung der Verjährung
Die Fünfjahresfrist kann beispielsweise unterbrochen werden durch:
- die erste Beschuldigtenvernehmung oder deren Anordnung,
- die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens,
- einen richterlichen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss,
- einen Haftbefehl,
- die Erhebung der Anklage,
- die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich neu. § 78c StGB Deshalb lässt sich die Verjährung eines Korruptionsvorwurfs nicht allein durch Addition von fünf Jahren zum Zahlungstag bestimmen.
Bei besonders schweren Fällen mit einem Strafrahmen über fünf Jahren kann die Verjährung nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht zudem bis zu fünf Jahre ruhen.
9. Strafantrag bei Korruption im Geschäftsverkehr
§ 299 StGB wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. § 301 StGB
Die Strafantragsfrist beträgt regelmäßig drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Sie ist von der fünfjährigen Verfolgungsverjährung zu unterscheiden. § 77b StGB
Amtsträgerkorruption und die Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen werden dagegen von Amts wegen verfolgt.