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07. April 2026

Spenden an Influencer

Ob Spenden für Online-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Im Einzelfall kann die Bitte des Influencers um eine Spende sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, wenn etwa um eine freiwillige Spende, einen "Energieausgleich" oder um die Übernahme einer Patenschaft für einen Blog gebeten wird.

Entscheidungen der Finanzgerichte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 25.04.2024 (2 K 2085/21) entschieden, dass Einnahmen von Influencern aus Spenden, Patenschaften oder sog. Donations Entgelte im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet.

Ob zwischen dem Online-Angebot eines Influencers (oder im Fall des Finanzgericht Düsseldorf vom 4.3.2022 - 1 K 2821/19 U des Anbieters von Streamingleistungen bei Videospielen) und der freiwillig gezahlten Donations ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist umstritten.

Influencer ist kein Straßenmusiker

Die Finanzgerichte Düsseldorf und Berlin-Brandenburg haben die Kausalität des Online-Angebots für die Zahlung bejaht. Ein Online-Angebot sei nicht mit einer musikalischen Darbietung eines Straßenmusikanten zu vergleichen, da sich der Online-Nutzer gezielt auf dem Kanal des Influencers bewege.

Revision anhängig

Ob der BFH dieser Rechtsauffassung folgt, bleibt abzuwarten. Gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg wurde unter dem Aktenzeichen V R 10/25 Revision eingelegt.