01. März 2024
Bei Pflichtendelegation kann Vorsatz fehlen
von Dr. Katharina Wild (überarbeitete Version: 02.08.2026)
Setzt ein Steuerpflichtiger in seinem Unternehmen Mitarbeiter ein, die sich um die Buchhaltung und die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kümmern, kann ein vorsätzliches Handeln des Steuerpflichtigen fehlen. Das Unterschreiben einer Steuererklärung indiziere nicht automatisch einen bedingten Vorsatz, so der BGH. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fehlen kann, hat Rechtsanwältin Dr. Katharina Wild in der März-Ausgabe der PStR dargestellt.
Entfällt also der Vorsatz der Steuerhinterziehung, wenn der Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten delegiert?
Die Antwort ist: Ja. Eine Pflichtendelegation kann dazu führen, dass dem Geschäftsführer der für § 370 AO erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Sie beseitigt seine steuerrechtliche Verantwortung aber nicht automatisch.
1. Delegation ist keine vollständige Entlastung
Der Geschäftsführer bleibt als gesetzlicher Vertreter nach § 34 AO dafür verantwortlich, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllt werden. Er darf die operative Erledigung – etwa Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldungen und die Vorbereitung der Steuererklärungen – auf qualifizierte Mitarbeiter oder einen Steuerberater übertragen. § 34 AO Durch eine wirksame Delegation wandelt sich seine unmittelbare Erfüllungspflicht im Wesentlichen in:
- eine Auswahlpflicht,
- eine Instruktions- und Organisationspflicht,
- eine angemessene Überwachungspflicht,
- und bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten eine Eingriffs- und Abhilfepflicht.
Die Verletzung dieser Pflichten ist zunächst ein Organisations- oder Überwachungsverschulden. Daraus folgt nicht automatisch bedingter Vorsatz.
2. Entscheidend bleibt die konkrete Vorstellung des Geschäftsführers
Eine Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Geschäftsführer eine unrichtige Erklärung oder die Nichterfüllung einer Steuerpflicht zumindest für möglich hält und die Steuerverkürzung billigend in Kauf nimmt. Bloße Nachlässigkeit, unzureichende Kontrolle oder blindes Vertrauen erfüllen diesen Vorsatz nicht ohne Weiteres. Der Vorsatz kann insbesondere fehlen, wenn der Geschäftsführer:
- fachlich geeignete und zuverlässige Mitarbeiter ausgewählt hat,
- einen qualifizierten Steuerberater eingeschaltet hat,
- die Zuständigkeiten eindeutig geregelt waren,
- die Verantwortlichen regelmäßig berichteten,
- ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem bestand,
- ihm keine Unregelmäßigkeiten oder Warnsignale bekannt waren,
- und er aufgrund konkreter Umstände tatsächlich auf die ordnungsgemäße Erledigung vertrauen durfte.
Dann kann ein Fehler des Mitarbeiters oder Steuerberaters dem Geschäftsführer zwar organisations- oder haftungsrechtlich vorwerfbar sein, ohne dass damit eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bewiesen wäre.
3. Wann Pflichtendelegation nicht mehr schützt
Der Vorsatzverdacht wird dagegen erheblich stärker, wenn der Geschäftsführer erkennbare Warnsignale ignoriert:
| Vorsatzkritische Entlastung | Belastende Indizien |
|---|---|
| qualifizierter, bewährter Mitarbeiter | erkennbar überforderter oder ungeeigneter Mitarbeiter |
| klare schriftliche Zuständigkeiten | bewusst unklare Verantwortungsverteilung |
| egelmäßige Berichte und Kontrollen | jahrelang keinerlei Kontrolle |
| vollständige Unterlagen für den Steuerberater | bewusst zurückgehaltene Informationen |
| unverzügliche Fehlerkorrektur | Unterlassen trotz konkreter Kenntnis |
Spätestens wenn der Geschäftsführer konkrete Zweifel an der Buchführung, den Steuererklärungen oder der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen hat, muss er nachprüfen und gegebenenfalls eingreifen. Unterlässt er dies und findet er sich mit einer möglichen Steuerverkürzung ab, kann bedingter Vorsatz angenommen werden.
4. Bloßes Überwachungsverschulden reicht nicht
Die strafrechtlich entscheidende Grenze verläuft zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz:
Vertraut der Geschäftsführer ernsthaft darauf, dass die Steuererklärung richtig ist, handelt er möglicherweise fahrlässig oder leichtfertig.
Findet er sich damit ab, dass die Erklärung möglicherweise falsch ist, kommt bedingter Vorsatz in Betracht.
Der BGH hat betont, dass aus einer formellen Geschäftsführerstellung, „gewissen Zweifeln“ oder einem möglichen Überwachungsverschulden nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden darf. Die innere Tatseite muss anhand konkreter Tatsachen festgestellt werden. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – 1 StR 119/19
Allerdings verlangt die neuere Rechtsprechung eine belastbare Grundlage für das behauptete Vertrauen. Der pauschale Hinweis, man habe dem Mitarbeiter, Familienangehörigen oder Steuerberater vertraut, genügt nicht. Der BGH hat 2025 einen Teilfreispruch aufgehoben, weil das Tatgericht das angebliche Vertrauensverhältnis und mehrere belastende Indizien nicht ausreichend geprüft hatte. BGH, Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25
5. Strafbarkeit durch späteres Unterlassen
Auch wenn der Geschäftsführer bei Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung keinen Vorsatz hatte, kann sich die Lage später verändern. Erfährt er von dem Fehler und unterlässt er bewusst die erforderliche Berichtigung nach § 153 AO, kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen entstehen. Deshalb sind zwei Zeitpunkte getrennt zu untersuchen:
- Welche Kenntnis hatte der Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung?
- Wann erhielt er später Kenntnis von dem Fehler und wie reagierte er darauf?
Ergebnis
Eine ordnungsgemäße Pflichtendelegation ist ein wichtiges Argument gegen den Vorsatz, aber kein Freibrief. Entscheidend ist nicht allein, wer laut Organigramm zuständig war, sondern was der Geschäftsführer im Zeitpunkt der jeweiligen Steuererklärung oder Abgabefrist wusste, welche Warnsignale vorlagen und ob er tatsächlich auf eine ordnungsgemäße Erledigung vertraute. Fehlt der Vorsatz, kann eine Strafbarkeit nach § 370 AO ausscheiden. Möglich bleiben jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, eine steuerliche Haftung nach § 69 AO oder ein Vorwurf wegen Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten.
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