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22. February 2026

Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht

von Dr. Katharina Wild

I. Warum ist die richtige Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht so wichtig?

Steuerstrafverfahren sind besonders anspruchsvoll, weil zwei Verfahren gleichzeitig laufen:

Im Besteuerungsverfahren soll das Finanzamt die richtige Steuer festsetzen. Hier bestehen grundsätzlich weiterhin Mitwirkungspflichten.

Im Strafverfahren ist der Betroffene Beschuldigter. Er darf schweigen und muss sich nicht selbst belasten.

Nach § 393 AO dürfen steuerliche Mitwirkungspflichten nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige dadurch zu einer Selbstbelastung gezwungen würde. Schweigen schützt aber nicht vor einer steuerlichen Schätzung oder vor belastenden Steuerbescheiden.

Genau daraus entsteht das strategische Problem: Eine Erklärung kann im Besteuerungsverfahren helfen, zugleich aber Vorsatz, Tatbeteiligung oder die Höhe der hinterzogenen Steuer im Strafverfahren belegen.

Die wichtigsten strategischen Entscheidungen

Frühzeitig muss geklärt werden:

  • Wird zunächst vollständig geschwiegen?
  • Ist eine punktuelle oder umfassende Einlassung sinnvoll?
  • Welche Besteuerungsgrundlagen werden akzeptiert und welche angegriffen?
  • Muss eine eigene steuerliche Berechnung vorgelegt werden?
  • Lässt sich der Hinterziehungsvorsatz widerlegen?
  • Wer war im Unternehmen für Buchhaltung, Erklärung und Kontrolle verantwortlich?
  • Konnte der Beschuldigte auf den Steuerberater oder interne Mitarbeiter vertrauen?
  • Ist Kooperation sinnvoll oder würde sie lediglich fehlende Beweise liefern?
  • Kann eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Verständigung erreicht werden?
  • Drohen Einziehung, Vermögensarrest oder berufliche Nebenfolgen?

Eine Verteidigungsstrategie bedeutet daher nicht, dauerhaft zu schweigen. Häufig ist es richtig, zunächst bis zur Akteneinsicht zu schweigen und anschließend gezielt vorzutragen. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen steuerlicher und strafrechtlicher Beurteilung: Das Finanzamt darf Besteuerungsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen schätzen. Für eine strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht hingegen von Schuld, Vorsatz und Verkürzungshöhe überzeugt sein. Eine steuerliche Schätzung darf deshalb nicht ungeprüft als strafrechtlicher Schaden übernommen werden.

I. Warum sollte ein Rechtsanwalt statt des laufenden Steuerberaters beauftragt werden?

Der laufende Steuerberater bleibt häufig unverzichtbar. Er kennt Buchhaltung, Steuererklärungen und wirtschaftliche Hintergründe. Die Leitung der Verteidigung sollte jedoch regelmäßig ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt übernehmen.

1. Der Steuerberater kann selbst Teil des Sachverhalts sein

Hat der laufende Steuerberater die betroffenen Erklärungen erstellt, stellen sich zwangsläufig Fragen:

  • Welche Informationen hat der Mandant übermittelt?
  • Welche Hinweise hat der Steuerberater gegeben?
  • Wer hat welche rechtliche Bewertung vorgenommen?
  • Sind Buchungs- oder Erklärungsvorgaben dokumentiert?
  • Beruht der Fehler auf unvollständiger Information oder fehlerhafter Beratung?

Der Steuerberater kann damit Zeuge, Auskunftsperson oder in Ausnahmefällen selbst Beschuldigter werden. Außerdem können eigene Haftungs- oder Verteidigungsinteressen entstehen. Das bedeutet nicht, dass ihm ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Es kann aber die notwendige Unabhängigkeit beeinträchtigen.

2. Der steuerliche Berater verfolgt einen anderen Schwerpunkt

Der Steuerberater konzentriert sich typischerweise auf die richtige Besteuerung und die Erfüllung steuerlicher Pflichten. Der Strafverteidiger muss dagegen zusätzlich prüfen:

  • Ist der Tatbestand überhaupt erfüllt?
  • Kann Vorsatz bewiesen werden?
  • Welche Aussagen und Unterlagen sind verwertbar?
  • War die Einleitung des Verfahrens rechtmäßig?
  • Welche Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind angreifbar?
  • Drohen Vermögensarrest oder Einziehung?
  • Welche Verfahrensbeendigung ist erreichbar?
  • Welche Erklärung sollte zu welchem Zeitpunkt gegenüber welcher Stelle abgegeben werden?
3. Der Rechtsanwalt kann das gesamte Strafverfahren führen

Nach § 392 AO dürfen Steuerberater zwar als Verteidiger auftreten, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig führt. Im Übrigen können sie die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder entsprechend qualifizierten Hochschullehrer führen.

Der Rechtsanwalt kann die Verteidigung dagegen durch alle Verfahrensstadien leiten – von der Bußgeld- und Strafsachenstelle über Staatsanwaltschaft und Strafbefehl bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung.

4. Erst die Akteneinsicht ermöglicht eine belastbare Strategie

Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst danach lässt sich regelmäßig feststellen:

  • wodurch das Verfahren ausgelöst wurde,
  • welche Unterlagen der Behörde bereits vorliegen,
  • welche Personen ausgesagt haben,
  • welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind,
  • wie die Verkürzung berechnet wird,
  • ob weitere Tatvorwürfe vorbereitet werden.

Das sinnvolle Modell lautet deshalb häufig:

Der Rechtsanwalt führt die Verteidigung. Der Steuerberater unterstützt bei Aufarbeitung, Berechnung und steuerlicher Korrektur – nach vorheriger Konfliktprüfung und in abgestimmter Rollenverteilung.

III. Wie sollte sich ein Beschuldigter nach Bekanntgabe der Einleitung verhalten?

Mit der Einleitung wird aus dem Steuerpflichtigen zusätzlich ein Beschuldigter. Das Verfahren kann bereits intern eingeleitet worden sein, bevor es ihm mitgeteilt wird. Die Mitteilung muss spätestens erfolgen, wenn er zur Darlegung von Tatsachen oder Vorlage tatbezogener Unterlagen aufgefordert wird (§ 397 AO).

Die richtigen ersten Schritte:
Keine spontane Aussage zur Sache

Der Beschuldigte darf schweigen. Er muss sich weder gegenüber Steuerfahndung noch gegenüber Polizei, Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft selbst belasten. Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Das Aussage- und Verteidigerkonsultationsrecht ergibt sich aus § 136 StPO.

Einleitungsschreiben und Fristen sichern

Festzuhalten sind:

  • Datum und Art der Bekanntgabe,
  • Steuerarten und Veranlagungszeiträume,
  • genannter Tatvorwurf,
  • zuständige Behörde und Aktenzeichen,
  • laufende Anhörungs-, Einspruchs- und Zahlungsfristen.
Spezialisierten Verteidiger beauftragen

Der Verteidiger zeigt die Vertretung an, beantragt Akteneinsicht und übernimmt die Kommunikation. Eine Vorladung oder behördliche Frist sollte nicht ignoriert, sondern rechtlich eingeordnet werden. Auch bei bestehender Erscheinenspflicht bleibt das Schweigerecht erhalten.

Unterlagen unverändert sichern

Buchhaltung, E-Mails, Verträge, Chatverläufe, Kalender, Steuererklärungen, Arbeitsanweisungen und Zuständigkeitsregelungen sollten vollständig gesichert werden. Bei Unternehmen sollte der Kreis der informierten Personen zunächst klein gehalten werden.

Rolle des Steuerberaters prüfen

Vor einer gemeinsamen Besprechung muss geklärt werden, ob der Steuerberater nur fachlich unterstützen soll oder wegen seiner Beteiligung an den Erklärungen ein möglicher Interessenkonflikt besteht.

Steuer- und Strafverfahren koordinieren

Steuerliche Fristen laufen häufig weiter. Deshalb ist Schweigen allein noch keine vollständige Strategie. Es muss entschieden werden, ob und in welcher Form Unterlagen vorgelegt, Schätzungen angegriffen, Einsprüche eingelegt oder Zahlungen geleistet werden.

Erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung entscheiden

Eine frühe Einlassung kann sinnvoll sein, wenn ein Missverständnis sofort belegbar ausgeräumt werden kann. Häufig ist es jedoch gefährlich, sich festzulegen, bevor bekannt ist, welche Beweise die Behörde besitzt.

IV. Was sollte bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unbedingt vermieden werden?

Spontane Erklärungen

Sätze wie „Das kann ich sofort erklären“ oder „Dafür war nur der Steuerberater zuständig“ können später als Eingeständnis von Kenntnissen, Zuständigkeiten oder Kontrollversäumnissen interpretiert werden.

Auch informelle Gespräche auf dem Flur, telefonisch oder während einer Betriebsprüfung können aktenkundig gemacht und verwertet werden.

Unkoordinierte Berichtigungen

Nach Einleitung beziehungsweise Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens kann eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffenen Taten gesperrt sein. Eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO kann dennoch bestehen. Deshalb darf weder vorschnell berichtigt noch eine notwendige Berichtigung einfach unterlassen werden. Umfang, Inhalt und Zeitpunkt müssen abgestimmt werden.

Vernichtung oder Veränderung von Unterlagen

Zu vermeiden sind insbesondere:

  • Löschen von E-Mails oder Buchungsdaten,
  • nachträgliches Ändern von Rechnungen,
  • Rückdatieren von Verträgen,
  • Erstellen angeblich historischer Aktenvermerke,
  • „Bereinigen“ von Handys oder Servern.

Solche Handlungen können die Verteidigung massiv beschädigen, Verdunkelungsverdacht begründen und zusätzliche Straftatbestände verwirklichen.

Absprachen mit Mitarbeitern oder Zeugen

Mitarbeiter dürfen organisatorisch über Ansprechpartner und den Umgang mit Behörden informiert werden. Sie dürfen aber nicht auf eine bestimmte Aussage festgelegt oder zu einer abgestimmten Darstellung gedrängt werden.

Falsche oder beschönigende Angaben

Der Beschuldigte darf schweigen, aber nicht folgenlos beliebige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen. Eine nachweislich falsche Einlassung zerstört Glaubwürdigkeit und kann weitere rechtliche Risiken auslösen.

Ungeprüfte Anerkennung einer Schätzung

Die schnelle Zustimmung zu einem steuerlichen Mehrergebnis kann wirtschaftlich verlockend sein. Sie kann aber zugleich die strafrechtliche Verkürzungshöhe verfestigen. Steuerliche Verständigung, tatsächliche Verständigung und strafrechtliche Einlassung müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.

Vermögensverschiebungen

Übertragungen auf Angehörige, ungewöhnliche Barabhebungen oder Auslandsüberweisungen können als Vereitelungsversuch verstanden werden und einen Vermögensarrest oder weitere Ermittlungsmaßnahmen beschleunigen.

Der zentrale Grundsatz lautet: Zunächst keine Sachangaben, nichts verändern, Fristen sichern, Akteneinsicht nehmen und erst dann eine gemeinsame steuerliche und strafrechtliche Strategie festlegen.