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04. September 2022

FAQ Steuerstrafrecht

von Dr. Katharina Wild

1. Wann sollte ich einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten?

So früh wie möglich – idealerweise bevor Sie gegenüber dem Finanzamt, der Steuerfahndung, dem Zoll oder der Staatsanwaltschaft eine Erklärung abgeben. Anlass für eine anwaltliche Beratung besteht insbesondere bei:

  • einer Durchsuchung oder Beschlagnahme,
  • der Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens,
  • einer Vorladung oder schriftlichen Anhörung,
  • dem Übergang einer Betriebsprüfung zur Steuerfahndung,
  • dem Verdacht fehlerhafter Steuererklärungen,
  • drohenden Hinzuschätzungen,
  • Kontensperrungen oder Vermögensarrest,
  • Überlegungen zu einer Selbstanzeige oder Berichtigung.

Ein Beschuldigter darf in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuziehen. Je früher die Verteidigung eingebunden wird, desto eher lassen sich vermeidbare Fehler verhindern. § 137 StPO

2. Was sollte ich bis zum ersten Gespräch tun – und was vermeiden?

Geben Sie zunächst keine spontane Stellungnahme zur Sache ab. Sie müssen sich nicht selbst entlasten, bevor bekannt ist, welche konkreten Vorwürfe und Beweismittel vorliegen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. § 136 StPO Außerdem sollten Sie:

  • Fristen und Termine sofort notieren,
  • Schreiben, Bescheide und Durchsuchungsunterlagen sichern,
  • keine Dokumente löschen, verändern oder nachträglich erstellen,
  • keine Aussagen mit Mitarbeitern oder anderen Beteiligten abstimmen,
  • Behördenkontakte möglichst über die Verteidigung führen.

Wichtig: Das Schweigerecht im Strafverfahren beseitigt nicht automatisch steuerliche Mitwirkungspflichten. Beide Verfahren müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.

3. Welche Unterlagen benötigt der Anwalt?

Für die erste Einschätzung sind vor allem diejenigen Unterlagen wichtig, aus denen sich der Vorwurf und der aktuelle Verfahrensstand ergeben. Dazu gehören insbesondere:

  • Einleitungsmitteilung oder Anhörungsbogen,
  • Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift,
  • Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsverzeichnis,
  • Prüfungsanordnung und Betriebsprüfungsbericht,
  • Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen,
  • relevante Steuererklärungen und Jahresabschlüsse,
  • Schriftverkehr mit Finanzamt, Zoll oder Steuerberater,
  • eine kurze Chronologie der Ereignisse,
  • Angaben zu laufenden Fristen.

Die vollständige Buchhaltung wird zu Beginn nicht immer benötigt. Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, sollte nach einer ersten Sichtung gezielt festgelegt werden.

4. Ist bereits das erste Gespräch vertraulich?

Ja. Rechtsanwälte unterliegen einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf alles, was ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt wird. Verteidiger und Rechtsanwälte besitzen zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht. § 43a Abs. 2 BRAO, § 53 StPO

Vor der Annahme des Mandats muss allerdings geprüft werden, ob eine Interessenkollision besteht. Deshalb werden zunächst regelmäßig die Namen der beteiligten Personen und Unternehmen abgefragt. Die bloße Übersendung von Unterlagen bedeutet noch nicht, dass das Mandat bereits angenommen wurde.

5. Mache ich mich verdächtig, wenn ich einen Anwalt einschalte?

Nein. Die Beauftragung eines Verteidigers ist kein Schuldeingeständnis und darf nicht als belastendes Verhalten gewertet werden. Jeder Beschuldigte darf in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistand hinzuziehen. § 137 StPO

Die Ermittlungsbehörde erfährt von dem Mandat regelmäßig erst, wenn der Anwalt die Verteidigung anzeigt, Akteneinsicht beantragt oder Kontakt mit ihr aufnimmt. Daraus dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Gerade im Steuerstrafrecht ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, weil Besteuerungs- und Strafverfahren parallel verlaufen können. Schon eine vermeintlich harmlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann strafrechtliche Bedeutung erlangen. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts zeigt daher nicht, dass „etwas dran sein muss“, sondern dass der Betroffene seine Rechte kennt und folgenschwere Fehler vermeiden will.

6. Was geschieht nach der Mandatierung?

Nach Klärung des Mandatsumfangs und der Vergütung zeigt der Anwalt regelmäßig die Vertretung gegenüber der zuständigen Behörde an und beantragt Akteneinsicht. Anschließend werden typischerweise:

  • Fristen und akute Risiken geprüft,
  • Ermittlungsakten und Beweismittel ausgewertet,
  • steuerliche Berechnungen überprüft,
  • persönliche und wirtschaftliche Nebenfolgen ermittelt,
  • Verteidigungsziele festgelegt,
  • eine Aussage- und Verhandlungsstrategie entwickelt.

Mögliche Ziele reichen von der Einstellung des Verfahrens über eine Begrenzung des Hinterziehungsbetrags bis zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung oder existenzgefährdender Nebenfolgen.

7. Sollte ich erst nach Akteneinsicht Stellung nehmen?

In aller Regel sollte eine Einlassung erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte erwogen werden. Der Verteidiger ist berechtigt, die Verfahrensakten einzusehen und amtlich verwahrte Beweismittel zu besichtigen. Während laufender Ermittlungen kann die Akteneinsicht allerdings vorübergehend eingeschränkt werden. § 147 StPO Eine frühe Aussage ohne Aktenkenntnis kann:

  • ungewollt neue Ermittlungsansätze liefern,
  • den Tatverdacht verdichten,
  • späteren Erklärungen widersprechen,
  • steuerliche und strafrechtliche Folgen auslösen.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.

8. Reicht mein bisheriger Steuerberater aus?

Der laufende Steuerberater bleibt für die steuerliche Aufarbeitung häufig wichtig. Steuerliche Beratung und strafrechtliche Verteidigung verfolgen jedoch unterschiedliche Aufgaben. Steuerberater dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Verteidiger tätig werden, insbesondere solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig führt. Außerhalb dieses Bereichs können sie die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt führen. § 392 AO Eine getrennte strafrechtliche Vertretung ist besonders wichtig, wenn der Steuerberater:

  • an den betroffenen Erklärungen mitgewirkt hat,
  • selbst als Zeuge oder Beschuldigter in Betracht kommt,
  • eigene Haftungsinteressen besitzt,
  • nicht über besondere Erfahrung in Strafverfahren verfügt.

Ideal ist häufig eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Steuerstrafverteidiger und Steuerberater – mit klar verteilten Rollen.

9. Was kostet ein Anwalt für Steuerstrafrecht?

Die Kosten hängen insbesondere von Umfang, Schwierigkeit, Dringlichkeit und Verfahrensstadium ab. Einfluss haben beispielsweise:

  • Umfang der Ermittlungsakten,
  • Zahl der betroffenen Jahre und Steuerarten,
  • Höhe des behaupteten Steuerschadens,
  • erforderliche steuerliche Berechnungen,
  • Durchsuchung, Arrest oder Untersuchungshaft,
  • Verhandlungen mit Behörden,
  • Zahl der Hauptverhandlungstage.

Dr. Katharina Wild rechnet aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ab, etwa nach Zeitaufwand oder als Pauschalhonorar. Die Vergütungsgrundlage und ein realistischer Kostenrahmen werden vor Beginn der umfangreichen Bearbeitung transparent besprochen.

10. Kann ein Anwalt die Einstellung oder eine bestimmte Strafe garantieren?

Nein. Ein seriöser Verteidiger kann keinen bestimmten Ausgang versprechen. Dieser hängt unter anderem von der Beweislage, dem Hinterziehungsbetrag, dem Vorsatznachweis, möglichen Korrekturen, dem Nachtatverhalten und der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Gericht ab. Eine früh entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Verlauf aber erheblich beeinflussen. Sie kann dazu beitragen,

  • den Tatvorwurf sachlich einzugrenzen,
  • unzutreffende Berechnungen anzugreifen,
  • entlastende Umstände sichtbar zu machen,
  • eine Einstellung oder ein konsensuales Ergebnis zu erreichen,
  • persönliche, berufliche und wirtschaftliche Nebenfolgen zu begrenzen.