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01. February 2026

Was sind die AStBV (St) 2026?

von Dr. Katharina Wild

Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – kurz AStBV (St) – sind interne Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Sie regeln insbesondere, wie

  • die Bußgeld- und Strafsachenstellen – BuStra,
  • die Steuerfahndung – Steufa,
  • die übrigen Stellen der Finanzverwaltung
  • bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ermitteln, entscheiden und mit Staatsanwaltschaften, Gerichten und anderen Behörden zusammenarbeiten sollen.

Die AStBV enthalten unter anderem Vorgaben zu Anfangsverdacht und Verfahrenseinleitung, Vernehmungen, Durchsuchung und Beschlagnahme, Vermögenssicherung, Strafzumessung, Verfahrenseinstellungen, Bußgeldverfahren und Mitteilungspflichten.

Wichtig ist ihre Rechtsnatur: Die AStBV sind kein Gesetz. Sie binden unmittelbar nur die Finanzverwaltung, nicht Staatsanwaltschaften, Gerichte, Beschuldigte oder Verteidiger. Sie schaffen insbesondere keine eigenständigen Eingriffsbefugnisse. Gleichwohl sind sie für die Verteidigung sehr bedeutsam, weil sie erkennen lassen, welche Rechtsauffassung und Verfahrenspraxis bei BuStra und Steufa zu erwarten ist.

Die AStBV (St) 2026 beruhen auf den gleich lautenden Ländererlassen vom 23. Oktober 2025, veröffentlicht in BStBl I 2025, 1858. Sie gelten seit 1. Januar 2026 und ersetzen die AStBV (St) 2025 vom 7. Februar 2025.

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber 2025

Vorschrift Änderung Bedeutung
Nr. 18 Der überholte Verweis auf § 23 RennwLottG a. F. wurde gestrichen. Redaktionelle Bereinigung ohne größere praktische Auswirkung.
Nr. 39 Abs. 5 Die bisherige Zurückhaltung gegenüber Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO, solange die Besteuerungsgrundlagen noch nicht ermittelt sind, ist entfallen. Eine Beschränkung oder Einstellung des Verfahrens kann nun eher schon vor abschließender Berechnung des Steuerschadens verhandelt werden.
Nr. 47 Abs. 3 Das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen wird ausdrücklich von einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht abgegrenzt. Der Zeuge darf nur solche Fragen unbeantwortet lassen, durch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen einer Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Er darf nicht pauschal jede Aussage verweigern.
Nr. 63 Abs. 8 Die Telefonsperre während einer Durchsuchung wird ausdrücklich geregelt. Telefonate dürfen unterbunden werden, wenn dies zur Sicherung des konkreten Durchsuchungszwecks erforderlich ist. Die Kontaktaufnahme mit dem eigenen Rechtsbeistand muss möglich bleiben.
Nr. 69 Abs. 2 Der Zugriff auf biometrisch gesicherte Mobilgeräte wird konkretisiert. Nach Auffassung der Verwaltung kann der Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor gelegt werden; Entsprechendes soll für Face-ID und Irisscan gelten.
Nr. 69 Abs. 6 Die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände wird präzisiert. Der Empfangsberechtigte muss einen freigegebenen Gegenstand grundsätzlich am Verwahrungsort abholen; die Behörde muss ihn nicht zum Beschlagnahme- oder Wohnort bringen.
Nr. 76 Abs. 3 Die „Steuerverkürzung auf Zeit“ soll nur noch in seltenen Fällen angenommen werden. Erforderlich ist der nachweisbare ursprüngliche Wille, lediglich einen vorübergehenden Liquiditätsvorteil zu erlangen. Eine spätere Nachzahlung allein genügt nicht.
Nr. 102 Abs. 5 Der Anwendungsbereich der besonderen Verjährungsbetrachtung wird ausdrücklich auf § 379 Abs. 2 Nr. 1 und 1d AO bezogen. Überwiegend redaktionelle Klarstellung zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei unterlassenen Mitteilungen nach §§ 138, 138b AO.
Nr. 107 Die Regelungen zu Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und zur unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen wurden neu gefasst. Anpassung an die seit 2025 geltende Rechtslage; teilweise Geldbußen bis 50.000 Euro.
 Nr. 109 Zuständigkeitsregeln wurden geändert. Für bestimmte Verstöße wegen unerlaubter Hilfeleistung ist nun das Bundesamt für Justiz zuständig. Außerdem wurde die Zuständigkeit des BZSt für bestimmte Umsatzsteuer-Ordnungswidrigkeiten erweitert.

1. Telefonsperre während einer Durchsuchung

Nr. 63 Abs. 8 AStBV (St) 2026 bezeichnet eine Telefonsperre nun ausdrücklich als mögliche Annexmaßnahme zu § 105 StPO. In der Fassung 2025 war lediglich allgemein von der „Beaufsichtigung“ von Fernsprechern die Rede. Die Sperre ist aber nicht voraussetzungslos: Sie muss zum Schutz des konkreten Durchsuchungszwecks erforderlich sein. Eine nur abstrakte Befürchtung, jemand könne Dritte warnen, dürfte nicht ohne Weiteres genügen. Das Telefonat mit dem eigenen Rechtsbeistand darf nicht verhindert werden. Die Regelung schafft keine neue gesetzliche Befugnis, sondern übernimmt die von der Verwaltung vertretene Auslegung der Rechtsprechung.

2. Erzwungenes biometrisches Entsperren von Mobiltelefonen

Die wohl auffälligste Neuerung steht in Nr. 69 Abs. 2. Danach soll es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig sein,

  • den Finger des Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor zu legen,
  • eine Entsperrung durch Face-ID herbeizuführen oder
  • einen Irisscan einzusetzen.

Als Rechtsgrundlage wird § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO herangezogen. Die AStBV knüpfen dies daran, dass ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss gerade auch dem Auffinden des Mobilgeräts diente.

Die Rechtsprechung behandelt biometrische Merkmale insoweit anders als die Offenbarung geistigen Wissens. Daraus folgt jedoch keine generelle Pflicht, PIN, Passwort oder Entsperrcode mitzuteilen. Außerdem bleiben Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses, Verhältnismäßigkeit, Beschlagnahmeverbote und Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gesondert zu prüfen. Das OLG Bremen hat die zwangsweise biometrische Entsperrung grundsätzlich für zulässig gehalten. OLG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 26/24

Die AStBV begründen diese Befugnis nicht selbst. Die Maßnahme bleibt im Einzelfall gerichtlich überprüfbar.

3. Mehr Spielraum für Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO

Nr. 39 Abs. 5 AStBV (St) 2025 sah vor, von den §§ 154 und 154a StPO grundsätzlich nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen, solange die Besteuerungsgrundlagen noch nicht ermittelt waren. Dieser Satz ist gestrichen worden.

Das kann verteidigungsstrategisch bedeutsam sein: Bei umfangreichen Tatkomplexen kann nun eher versucht werden,

  • einzelne Besteuerungszeiträume auszuscheiden,
  • Nebenvorwürfe nicht weiterzuverfolgen,
  • das Verfahren auf wirtschaftlich oder strafzumessungsrechtlich wesentliche Sachverhalte zu beschränken.

Ein Anspruch auf Einstellung entsteht dadurch allerdings nicht.

4. Strengere Sicht auf die Verkürzung auf Zeit

Nach Nr. 76 Abs. 3 soll eine bloße Verkürzung auf Zeit nur in seltenen Fällen vorliegen. Maßgeblich ist nicht allein, ob die Steuern später gezahlt wurden. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der Täter schon bei der Tat lediglich einen vorübergehenden Liquiditätsvorteil anstrebte. Für die Verteidigung bedeutet dies: Der ursprüngliche Plan einer nur zeitweiligen Verschiebung muss möglichst durch zeitnahe Unterlagen, Liquiditätsplanung, Kommunikation oder andere objektive Umstände belegt werden. Die spätere Schadenswiedergutmachung kann strafmildernd wirken, beweist aber nach der Verwaltungsauffassung noch keine Verkürzung auf Zeit.

5. Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

Die AStBV vollziehen die Neuordnung des Steuerberatungs- und Rechtsdienstleistungsrechts nach:

Die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen wird nun über § 20 RDG in Verbindung mit § 5 StBerG erfasst.

Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Zuständig ist grundsätzlich das Bundesamt für Justiz, nicht mehr die BuStra.

Für bis zum 31. Dezember 2024 eingeleitete Altfälle bleibt es aufgrund der Übergangsregelung bei der bisherigen Zuständigkeit. Der Schutz von Berufsbezeichnungen umfasst ausdrücklich auch „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“. Daneben bleibt das Finanzamt für bestimmte Verstöße gegen vollziehbare Untersagungsanordnungen nach dem StBerG zuständig.

6. Neue Zuständigkeiten des BZSt

Nr. 109 Abs. 4 erweitert die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern. Sie umfasst jetzt auch Bußgeldverfahren nach § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG. Dabei geht es insbesondere um Verstöße gegen bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit besonderen umsatzsteuerlichen Verfahren. Bei § 379 AO wurde außerdem die gesetzliche Umnummerierung von Nr. 1f zu Nr. 1e nachvollzogen. Das ist inhaltlich im Wesentlichen redaktionell.

Gesamtbewertung

Für die Verteidigung sind besonders relevant:

  • die ausdrücklich zugelassene Telefonsperre während Durchsuchungen,
  • das zwangsweise biometrische Entsperren von Mobiltelefonen,
  • der größere praktische Spielraum für Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO,
  • die restriktive Verwaltungsauffassung zur Verkürzung auf Zeit,
  • die Neuordnung bei unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen.

Die zentrale Tendenz lautet: stärkerer und klarer formulierter Zugriff auf digitale Beweismittel, bei ansonsten überwiegend punktueller Anpassung der Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln.

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